Verbindungen zwischen Gesellschaftern und ggf. verschiedenen beherrschten Unternehmen sind ab einem Kreditgesamtvolumen von 750 T€ nach dem Kreditwesengesetz (KWG) zusammen zu betrachten. Das ist auch für Kreditnehmer als betroffener Personenkreis wichtig, insbesondere in Krisenszenarien; die entsprechenden Wirkungen sind zu antizipieren. Vor diesem Hintergrund werden die Grundsachverhalte der Kreditnehmereinheiten kurz dargestellt und die Auswirkungen an drei Praxisbeispielen verdeutlicht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2013.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7784 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-07-02 |
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