Gem. § 92 Abs. 2 AktG darf der Vorstand einer AG nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung grundsätzlich keine Zahlungen mehr aus dem Gesellschaftsvermögen leisten. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Vorstand der AG gem. § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG auf Schadenersatz. Für die Haftung des Aufsichtsrats verweist § 116 Satz 1 AktG auf § 93 Abs. 2, Abs. 3 AktG. Zwar leistet der Aufsichtsrat typischerweise keine Zahlungen aus dem Vermögen der Gesellschaft. Ihn treffen allerdings Überwachungspflichten. Deshalb muss er dafür sorgen, dass der Vorstand rechtzeitig Insolvenzantrag stellt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2013.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7784 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-01-03 |
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