Seit 2012 erlauben §§ 217 Satz 2, 225a InsO i. d. F. des ESUG die Umstrukturierung und den Eingriff in die Rechte der Gesellschafter gegen ihren Willen. Die geschäftsführende Gesellschafterin von Suhrkamp Ulla Berkéwicz nutzte die neuen Instrumente zur Einschränkung der gesellschaftsvertraglich garantierten Mitspracherechte des Minderheitsgesellschafters Hans Barlach. Dieser kritisiert das Insolvenzverfahren als unzulässigen Rechtsmissbrauch. Denn die Forderungen der Suhrkamp-Gläubiger würden zu 100 % erfüllt. Der Plan wirke sich ausschließlich zu seinen Lasten aus. Durch den Fall Suhrkamp rückt das ESUG zu Recht wieder in den Fokus der Öffentlichkeit. Er gibt Anlass zur Diskussion folgender Fragen:
– Finden Minderheitsgesellschafter im Schutzschirm- und Insolvenzplanverfahren rechtliches Gehör?
– Ist der Eingriff in Gesellschafterrechte auch dann gerechtfertigt, wenn das Unternehmen durch den Insolvenzplan saniert und fortgeführt werden soll?
– Wann ist ein Insolvenzverfahren rechtsmissbräuchlich?
– Wie kann sich der benachteiligte Gesellschafter dagegen ggf. wehren?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2014.03.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7784 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-05-02 |
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