Mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) wollte der Gesetzgeber den Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl des (vorläufigen) Insolvenzverwalters stärken. Bereits vor In-Kraft-Treten des ESUG richtete sich das Insolvenzgericht Hamburg in einem bedeuten den Verfahren nach dem Vorschlag der Großgläubiger. Wird in der Konsequenz die Unabhängigkeit des Verwalters beeinträchtigt?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2012.02.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7784 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-02-28 |
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