Ein bedeutendes Merkmal der Insolvenzrechtsreformierung durch das ESUG ist die Stärkung der Eigenverwaltung durch § 270a InsO. Der BGH hat nun im Beschluss vom 7. 2. 2013 1 allerdings die Auffassung geäußert, dass Schuldner in der vorläufigen Eigenverwaltung keine Masseverbindlichkeiten begründen können. Die Folgen der Entscheidung sind bereits zu spüren: § 270a InsO ist in der Praxis derzeit keine Option.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2013.03.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7784 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-05-02 |
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