Eine wesentliche Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es, die Forderungen der Insolvenzgläubiger über die Insolvenzmasse maximal zu befriedigen. Dabei belastet seine Leistung die Insolvenzmasse zusätzlich zugunsten der Finanzverwaltung insoweit, wie der Insolvenzmasse ein Vorsteuer abzug auf die Rechnung des Insolvenzverwalters verwehrt bleibt. Nach der neueren Rechtsprechung des BFH ist das Ermessen für einen Aufteilungsmaßstab der Verwaltungsleistungen stark eingeschränkt. Dabei ist nicht immer sichergestellt, dass der vom BFH vorgegebene Aufteilungsmaßstab die Verwaltungswirklichkeit sachgerecht abbildet und die Massebelastung auf ein zuträgliches Mindestmaß beschränkt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2016.01.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7784 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-01-04 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: