Risikoüberwachung wurde vom Gesetzgeber mit § 91 Abs. 2 AktG als Ausgestaltung der zentralen Verantwortung der Geschäftsführung (§ 93 AktG) expliziert. Erweitert um die Maßnahmen zur Risikosteuerung zum Risikomanagement-Gesamtsystem soll das System Krisen frühzeitig erkennen und abwenden oder zumindest in der Wirkung auf das Unternehmen abschwächen. Fraglich ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund, wie ein Risikomanagementsystem konkret – aufgrund der fehlenden gesetzlichen Regelung – auszugestalten ist. Nach einer einleitenden theoretischen Fundierung soll im Sinne einer Best-Practice-Analyse auf der Basis der Berichterstattung im Lagebericht die Umsetzung des Risikomanagements bei mittelständischen Unternehmen des Groß- und Außenhandels dargestellt und hinsichtlich der Krisenprävention beurteilt werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2014.06.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7784 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-10-31 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: