Die nachfolgenden Überlegungen haben ihren Ausgangspunkt in einem praktischen Fall. Das Finanzamt hatte dort an dem über das Vermögen des Schuldners eröffneten Insolvenzverfahren unter Anmeldung von Steuerforderungen als Insolvenzforderungen gem. § 38 InsO teilgenommen. In dem Verfahren war mit den erforderlichen Mehrheiten ein Insolvenzplan angenommen und insolvenzgerichtlich bestätigt worden. Später fühlte sich die Finanzbehörde durch den Schuldner wegen seiner im Darstellenden Teil des Plans gemachten Angaben getäuscht, erließ wegen der angemeldeten Steuerforderungen einen Änderungsbescheid und vollstreckte daraus. Der Insolvenzplan hatte eine Klausel im Gestaltenden Teil vorgesehen, in der dem Schuldner seine Verbindlichkeiten ausdrücklich von den Gläubigern „erlassen“ worden waren. Dies gibt Anlass, über den konkreten Fall hinaus nach den Strukturen zu fragen, die dem Verhältnis von Restschuldbefreiung, Stundung und Forderungserlass im Insolvenzplan zugrunde liegen. Diese Frage lässt später in Teil B weitere Erkenntnisse für den Restrukturierungsplan nach den Art. 8 ff. Restrukturierungsrichtlinie und die Ausgestaltung des deutschen Rechts der Umsetzung der Richtlinie erwarten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2020.02.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7784 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-03-04 |
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