Das Insolvenzverfahren hat den Zweck, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen; § 1 InsO bestimmt dies ausdrücklich. Im Hinblick auf diese Zielsetzung ist es naheliegend, dass die Gläubiger die Möglichkeit haben sollen, den Gang des Insolvenzverfahrens mitzubestimmen. Da der dominierende Akteur im Insolvenzverfahren der Insolvenzverwalter ist, ist eine Einflussnahmemöglichkeit auf dessen Bestellung für die Gläubiger von besonderem Interesse. Aber auch die Mitwirkung an bzw. die Kontrolle der wesentlichen Maßnahmen zur Verwertung des Schuldnervermögens und die Entscheidung über eine abweichende Regelung im Rahmen eines Insolvenzplans sind wichtige Maßnahmen zur Stärkung der Gläubigerautonomie und daher ein Kennzeichen modernen Insolvenzrechts.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2012.03.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7784 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-05-08 |
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