Die Insolvenzfestigkeit von Globalzessionen ist ein Thema, über das sich die Instanzgerichte und ihnen folgend die Insolvenzverwalter und die Wirtschaft mit ihren Anwälten in den letzten Jahren heftig gestritten haben. Mit Entscheidungen vom 29. 11. 2007 hat der BGH endlich für Klarheit gesorgt: Globalzessionen können nur als kongruente Deckung gem. § 130 InsO angefochten werden. Voraussetzung für die Anfechtbarkeit ist also, dass die Bank im Zeitpunkt des Forderungseinzugs/der Verrechnung die Zahlungsunfähigkeit oder den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Darlehensnehmers kannte. Gleichzeitig hat der BGH jedoch die im Schrifttum vertretene Auffassung, dass es sich bei der Globalzession um ein anfechtungsrechtlich privilegiertes Bargeschäft i. S. des § 142 InsO handelt, verneint.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2008.01.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7784 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-01-08 |
Seiten 37 - 39
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