Kürzlich wurde seitens des BFH entschieden, Masseverbindlichkeiten werden nach § 55 Abs. 4 InsO nur im Rahmen der für den vorläufigen Verwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse begründet. Was allerdings überrascht und eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung bedeutet, ist Satz 2 des Leitsatzes, wonach es für die Begründung umsatzsteuerlicher Verbindlichkeiten ausschließlich auf das Recht eines vorläufigen Insolvenzverwalters zum Forderungseinzug ankommen soll. Zwar ist das Urteil zu einem umsatzsteuerlichen Sachverhalt im Rahmen der vorläufigen Regelinsolvenz ergangen, jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BFH seine Grundsätze zur Begründung von (umsatzsteuerlichen) Masseverbindlichkeiten im Rahmen eines vorläufigen Regelinsolvenzverfahrens auf die vorläufige Eigenverwaltung ausdehnen wird. Zu befürchten steht dies für Fälle, in denen dem vorläufigen Sachwalter durch gerichtsseitige Übertragung der tatsächlichen, vollständigen und weisungsfreien Kassenführungsbefugnis die faktische Kontrolle über alle Zahlungsflüsse des Schuldners verschafft wird – Fälle also, in denen der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, das Entgelt im umsatzsteuerlichen Sinne zu vereinnahmen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2015.03.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7784 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-05-04 |
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