Die Vorgaben der EU-Richtlinie (RL) zur Position des Restrukturierungsbeauftragten innerhalb des präventiven Restrukturierungsrahmens lassen den Mitgliedstaaten einen weiten Spielraum zur Interpretation und Gestaltung. Nach den Erwägungsgründen (30) und (31) der RL ist ein Restrukturierungsbeauftragter nicht in jedem Fall zwingend einzusetzen, sondern nur im Einzelfall und unter Berücksichtigung der speziellen Erfordernisse des Schuldners in der präventiven Restrukturierung. Der Fachverband Sanierungsund Insolvenzberatung des BDU hat dazu in seinem Positionspapier vom 4.11.2019 Qualifikationsvoraussetzungen zur Diskussion gestellt, die ein Restrukturierungsbeauftragter erfüllen sollte. Darauf aufbauend verdeutlicht dieser Beitrag zunächst die Aufgabengebiete des Restrukturierungsbeauftragten und stellt dar, welche Anforderungen an seine Person sowie sein berufliches Profil zu stellen sind und welche Unterschiede zum Sanierungsberater und Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter bestehen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2020.03.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7784 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-05-04 |
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