Schadenersatzansprüche der Insolvenzmasse gegen den durch das Insolvenzgericht bestellten Insolvenzverwalter wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung können gem. § 92 Satz 2 InsO nur durch einen anderen Insolvenzverwalter geprüft und geltend gemacht werden. Die Sonderinsolvenzverwaltung stellt deshalb nur dann ein wirksames Mittel zum Schutz der Insolvenzgläubiger dar, wenn jeder Gläubiger beim Insolvenzgericht die Einsetzung eines Sonderverwalters beantragen kann und die Entscheidungen des Insolvenzgerichts durch die Rechtsmittel der Beschwerde und Rechtsbeschwerde überprüft werden können.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2008.04.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7784 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-07-08 |
Seiten 178 - 180
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