Mit der vom EU-Parlament am 28.3.2019 verabschiedeten Richtlinie (im Folg. RL) über „Präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie EU (2017) 1132“ (im Folg. PrävRR) sind sämtliche Mitgliedstaaten zur Einführung eines vor- (bzw. präziser) außerinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens innerhalb eines Zeitraums von zwei, maximal drei Jahren verpflichtet. Dieser Beitrag zeigte in Teil A die gesetzgeberische Historie sowie die Meinungsbildung innerhalb der europäischen Gremien auf und befasste sich bereits in den Abschnitten 4-9 mit der möglichen Gestaltung eines neuen Gesetzes. Das wird hiermit in Teil B fortgesetzt, wobei als Argumentationsbasis nun der am 16.6.2019 im EU-Amtsblatt veröffentlichte RL-Text EU (2019) 1023 verfügbar ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2019.05.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7784 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-09-02 |
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