Insolvenzverwalter fordern seit einigen Jahren nicht nur Finanzämter, Krankenkassen, Lieferanten und Dienstleister zur Erstattung von Zahlungen auf, die der spätere Insolvenzschuldner viele Jahre vor dem Insolvenzantrag geleistet hat. In ganz besonderem Maße sind auch die Honorare von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten in das Visier der Insolvenzverwalter geraten. Dies gilt in verschärftem Maße, wenn diese Personen als Sanierungsberater mit der Prüfung beauftragt wurden, ob ein Insolvenzgrund vorliegt. Auch wenn auftragsgemäß ein Sanierungskonzept erstellt wurde und die Sanierung – oft erst nach Jahren – scheitert, werden er haltene Honorare unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung mit Erfolg vom Insolvenzverwalter herausverlangt, obschon dem gezahlten Honorar eine ordentlich erbrachte Beratungsleistung gegenübersteht. Dieser Beitrag zeigt, wie Berater Anfechtungsrisiken vermeiden können und bietet konkrete Handlungsem pfehlungen. Hierbei wird auch die immer wieder gestellte Frage nach der Gewährung von Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung) und den Auswirkungen eines Sanierungskonzepts unter Berücksichtigung der aktuellen Urteile des BGH vom 14.7.2016 und 12.5.2016 aufge griffen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2016.06.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7784 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-11-02 |
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