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Haftung von Factoring-Unternehmen
Erfahrungsbericht zur Abwehr von Finanzamts-Forderungen bei Kunden-Insolvenzen
Seit dem Inkrafttreten des § 13c UStG in 2003 haftet der Factor für die in der abgetretenen Forderung enthaltene und durch seinen Kunden nicht ordnungsgemäß abgeführte Umsatzsteuer. Mit dieser Regelung will der Fiskus Steuereinnahmen sichern und nimmt dafür eine Verschlechterung der Liquiditäts versorgung mittelständischer Unternehmen ebenso in Kauf wie eine Verunsicherung der Factoring-Gesellschaften.
Seite 75
Zitierfähig mit Smartlink: http://www.KSIdigital.de/KSI.02.2005.075
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