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Haftung von Factoring-Unternehmen

Erfahrungsbericht zur Abwehr von Finanzamts-Forderungen bei Kunden-Insolvenzen

Seit dem Inkrafttreten des § 13c UStG in 2003 haftet der Factor für die in der abgetretenen Forderung enthaltene und durch seinen Kunden nicht ordnungsgemäß abgeführte Umsatzsteuer. Mit dieser Regelung will der Fiskus Steuereinnahmen sichern – und nimmt dafür eine Verschlechterung der Liquiditäts versorgung mittelständischer Unternehmen ebenso in Kauf wie eine Verunsicherung der Factoring-Gesellschaften.

Seite 75

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.KSIdigital.de/KSI.02.2005.075

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