Unternehmensinsolvenzen sind regelmäßig mit dem Abbau von Arbeitsplätzen verbunden. Zwar werden die im KSchG festgelegten Kündigungsfristen im Insolvenzfall teilweise verkürzt – zu beachten ist aber, dass der besondere Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen (u. a. Schwangere, Schwerbehinderte oder Betriebsratsmitglieder) auch im Insolvenzfall grundsätzlich fortbesteht. Es zeigt sich zudem im Rahmen der nachfolgenden näheren Betrachtung, dass auch Insolvenzverwalter bei betriebsbedingten Kündigungen die Grundsätze zur Sozialauswahl beachten und ggf. den Betriebsrat anhören müssen. Ein Folgebeitrag wird die insolvenzrechtliche Behandlung ausgewählter Arbeitnehmeransprüche erläutern.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2015.04.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7784 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-07-03 |
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