Mit Insolvenzeröffnung ist für das insolvente Unternehmen neben der Insolvenzeröffnungsbilanz auch eine handelsbilanzielle Schlussbilanz aufzustellen. Bestand mit einem Mutterunternehmen (Obergesellschaft) ein Ergebnisabführungsvertrag, gilt dieser mit Insolvenzeröffnung nach h. M. als beendet. Damit endet die Verlustausgleichsverpflichtung, so dass künftig anfallende Abwicklungsverluste grundsätzlich nicht mehr von der Obergesellschaft zu tragen sind. Etwas anderes gilt für diejenigen Verluste, die vor Insolvenzeröffnung entstehen und damit noch Teil der handelsbilanziellen Schlussbilanz werden. Der vorliegende Beitrag beleuchtet die Auswirkungen auf die Verlustausgleichsverpflichtung bei Wegfall der „Going-Concern“-Annahme. Die Autoren ordnen die in der Literatur umstrittenen Fragen in diesen Kontext ein und entwickeln Leitlinien zur Handhabung in der Anwendungspraxis.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2015.03.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7784 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-05-04 |
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